Pflegereform 2027

Pflegereform 2027: Was sich für Pflegebedürftige und Angehörige ändern soll

Stand: 20. August 2026

Die Pflegeversicherung steht vor einer umfassenden Neuordnung. Mit dem geplanten Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG) sollen Leistungen vereinfacht, die häusliche Pflege gestärkt, pflegende Angehörige besser begleitet und die Finanzierung der sozialen Pflegeversicherung langfristig stabilisiert werden.

Besonders für Pflegebedürftige und ihre Familien könnte sich dabei einiges ändern: Pflegeleistungen sollen teilweise zu neuen Budgets zusammengefasst werden, die Pflegeberatung soll zu einer umfassenderen Pflegebegleitung weiterentwickelt werden und Prävention soll deutlich stärker in den Mittelpunkt rücken.

Wichtig: Derzeit handelt es sich noch um einen Referentenentwurf des Bundesgesundheitsministeriums. Die folgenden Regelungen sind deshalb noch nicht endgültig beschlossen und können sich im weiteren Gesetzgebungsverfahren verändern.

Das Wichtigste zur Pflegereform 2027 auf einen Blick

Nach dem derzeitigen Entwurf sollen unter anderem:

  • die fünf Pflegegrade grundsätzlich erhalten bleiben,
  • die Voraussetzungen für eine neue Einstufung teilweise angepasst werden,
  • Pflegegeld und Pflegesachleistungen in neue Budgets überführt werden,
  • eine neue Pflegebegleitung für Pflegebedürftige und Angehörige entstehen,
  • ein Überbrückungsbudget für Pflege- und Notfallsituationen eingeführt werden,
  • der bisherige Entlastungsbetrag neu organisiert werden,
  • Prävention und Rehabilitation stärker gefördert werden,
  • Leistungen ab 2028 regelmäßig angepasst werden,
  • und die Finanzierung der Pflegeversicherung neu geordnet werden.

Bleiben die Pflegegrade 1 bis 5 bestehen?

Ja. Eine Abschaffung der Pflegegrade ist nach dem aktuellen Entwurf nicht vorgesehen.

Die Pflegegrade 1 bis 5 sollen weiterhin die Grundlage dafür bilden, welche Leistungen Pflegebedürftige aus der Pflegeversicherung erhalten.

Allerdings sollen die Schwellenwerte bei der Begutachtung angepasst werden. Dadurch könnten die Voraussetzungen für eine erstmalige Einstufung in einen Pflegegrad künftig etwas höher liegen.

Für Menschen, die bereits einen anerkannten Pflegegrad besitzen, sieht der Entwurf einen Besitzstandsschutz vor. Ein bereits festgestellter Pflegegrad soll also nicht allein aufgrund der neuen Schwellenwerte verloren gehen.

Aus Pflegegeld soll ein neues Entlastungsbudget werden

Eine der auffälligsten Änderungen betrifft das heutige Pflegegeld.

Für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5, die ihre Pflege überwiegend selbst organisieren – beispielsweise mit Unterstützung von Angehörigen –, soll künftig ein sogenanntes Entlastungsbudget zur Verfügung stehen.

Nach dem aktuellen Entwurf sind monatlich vorgesehen:

Pflegegrad 2: 386 Euro
Pflegegrad 3: 638 Euro
Pflegegrad 4: 889 Euro
Pflegegrad 5: 1.079 Euro

Das klingt zunächst nach einer Erhöhung. Allerdings werden in dieses neue System auch Leistungen einbezogen, die bislang teilweise separat finanziert werden. Deshalb sollte das neue Entlastungsbudget nicht einfach mit einer reinen Erhöhung des bisherigen Pflegegeldes gleichgesetzt werden.

Eine besonders wichtige geplante Regelung betrifft Menschen, die erstmals Pflegegrad 2 oder 3 erhalten: In den ersten drei Monaten soll nach dem derzeitigen Entwurf lediglich die Hälfte des Entlastungsbudgets ausgezahlt werden. In dieser ersten Phase soll stattdessen eine intensivere Beratung und Pflegebegleitung stattfinden.

Neues Sachleistungsbudget für ambulante Pflege

Auch die heutigen ambulanten Pflegesachleistungen sollen neu organisiert werden.

Wer einen ambulanten Pflege- oder Betreuungsdienst nutzt, soll ein sogenanntes Sachleistungsbudget erhalten.

Vorgesehen sind monatlich bis zu:

Pflegegrad 2: 889 Euro
Pflegegrad 3: 1.590 Euro
Pflegegrad 4: 2.089 Euro
Pflegegrad 5: 2.529 Euro

Eine Kombination aus Sachleistungsbudget und anteiligem Entlastungsbudget soll weiterhin möglich bleiben.

Damit soll das System übersichtlicher werden und Pflegebedürftigen mehr Flexibilität bei der Organisation der häuslichen Pflege ermöglichen.

Was passiert mit dem bisherigen Entlastungsbetrag von 131 Euro?

Hier soll es eine deutliche Veränderung geben.

Pflegegrad 1

Der bisherige monatliche Entlastungsbetrag von 131 Euro soll nach dem Referentenentwurf bei Pflegegrad 1 in seiner bisherigen Form entfallen.

Stattdessen soll Pflegegrad 1 stärker auf Prävention, Beratung und den Erhalt der Selbstständigkeit ausgerichtet werden.

Geplant ist unter anderem eine intensivere Pflegebegleitung, die dabei helfen soll, eine Verschlechterung der Pflegesituation möglichst zu verhindern oder hinauszuzögern.

Pflegegrade 2 bis 5

Für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 soll der heutige Entlastungsbetrag durch ein neues Sozialraumbudget ersetzt werden.

Geplant sind:

175 Euro pro Monat für Pflegebedürftige ab 25 Jahren.

Für Pflegebedürftige unter 25 Jahren sollen bis zu 300 Euro pro Monat zur Verfügung stehen.

Das Sozialraumbudget soll insbesondere für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag genutzt werden.

Wichtig für Pflege-Finesse: Der Zuschuss zum barrierefreien Bad bleibt

Gerade beim Thema barrierefreies Wohnen gibt es eine wichtige Nachricht:

Auch nach dem aktuellen Reformentwurf sollen Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 weiterhin Anspruch auf finanzielle Zuschüsse für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen haben.

Dazu können beispielsweise gehören:

  • der Umbau einer Badewanne zu einer Dusche,
  • eine möglichst bodengleiche oder barrierearme Dusche,
  • Anpassungen im Badezimmer,
  • Türverbreiterungen,
  • Rampen,
  • Treppenlifte oder andere Maßnahmen, die eine selbstständigere Lebensführung ermöglichen.

Nach aktuell geltendem Recht kann die Pflegekasse bei Pflegegrad 1 bis 5 unter bestimmten Voraussetzungen bis zu 4.180 Euro je Maßnahme für eine Wohnraumanpassung gewähren.

Der Referentenentwurf sieht nicht vor, diesen grundsätzlichen Anspruch bei Pflegegrad 1 zu streichen.

Das ist besonders wichtig, weil gerade frühzeitige Anpassungen des Wohnumfeldes helfen können, Stürze zu vermeiden und die Selbstständigkeit möglichst lange zu erhalten.

Neue Pflegebegleitung für Pflegebedürftige und Angehörige

Ein zentraler Bestandteil der Reform soll eine neue Pflegebegleitung werden.

Sie soll deutlich weiter gehen als eine reine Information über Leistungen.

Pflegebedürftige und ihre Angehörigen sollen künftig einen festen Ansprechpartner erhalten können, der dabei hilft:

  • die Pflegesituation zu organisieren,
  • geeignete Unterstützungsangebote zu finden,
  • Leistungen der Pflegeversicherung besser zu nutzen,
  • bürokratische Hürden zu bewältigen,
  • ein individuelles Versorgungsnetz aufzubauen,
  • und eine Überlastung pflegender Angehöriger möglichst frühzeitig zu erkennen.

Gerade zu Beginn einer Pflegebedürftigkeit kann eine solche Begleitung hilfreich sein, weil Familien häufig innerhalb kurzer Zeit zahlreiche Entscheidungen treffen müssen.

Neues Überbrückungsbudget für Pflege-Notfälle

Eine weitere Neuerung betrifft Situationen, in denen die häusliche Pflege plötzlich nicht mehr sichergestellt werden kann.

Das kann beispielsweise passieren, wenn die Hauptpflegeperson:

  • unerwartet erkrankt,
  • einen Unfall hat,
  • kurzfristig ausfällt,
  • oder akut überlastet ist.

Für solche Situationen soll ein neues Überbrückungsbudget eingeführt werden.

Geplant sind pro Kalenderjahr:

Pflegegrad 2 und 3: bis zu 1.855 Euro
Pflegegrad 4 und 5: bis zu 2.285 Euro

Das Budget soll unter anderem für eine kurzfristige professionelle Versorgung oder Kurzzeitpflege eingesetzt werden können.

Ab 2028 sollen darüber hinaus spezielle ambulante Pflegenotdienste und Akut-Kurzzeitpflegeangebote stärker in dieses System eingebunden werden.

Was passiert mit der Verhinderungspflege?

Die Verhinderungspflege soll nach dem bisherigen Entwurf nicht mehr als eigenständige Leistung in ihrer heutigen Form bestehen.

Stattdessen sollen entsprechende Leistungen auf mehrere neue Budgets verteilt beziehungsweise darin berücksichtigt werden.

Dazu gehören insbesondere:

  • das Entlastungsbudget,
  • das Sachleistungsbudget,
  • sowie das neue Überbrückungsbudget.

Ziel der Bundesregierung ist es, die Vielzahl einzelner Leistungen zu reduzieren und die Nutzung flexibler zu machen.

Ob diese Neuordnung tatsächlich für alle Pflegebedürftigen und Angehörigen eine Verbesserung darstellt, wird derzeit allerdings kontrovers diskutiert.

Mehr Prävention: Pflegebedürftigkeit möglichst verhindern oder verzögern

Die geplante Reform setzt deutlich stärker auf Prävention.

Vorgesehen ist unter anderem ein zusätzlicher „Check-up 60+“.

Menschen ab 60 Jahren sollen gezielt auf gesundheitliche Risiken untersucht werden, die später zu einer Pflegebedürftigkeit führen könnten.

Auch der Grundsatz „Rehabilitation vor Pflege“ soll gestärkt werden.

Bei einer Pflegebegutachtung soll künftig genauer geprüft werden, ob eine Rehabilitationsmaßnahme dazu beitragen könnte, Pflegebedürftigkeit zu verhindern oder den Unterstützungsbedarf zu reduzieren.

Neues digitales „Pflege-Cockpit“

Pflegeleistungen sind für viele Familien schwer zu überblicken.

Deshalb sieht die Reform ein digitales Pflege-Cockpit vor.

Dort sollen Pflegebedürftige und Angehörige künftig zentrale Informationen und Instrumente rund um ihre Pflege an einem Ort finden können.

Dadurch sollen Anträge, Informationen und die Organisation des Pflegealltags übersichtlicher werden.

Änderungen für Pflegeheimbewohner

Auch die Zuschläge zu den pflegebedingten Eigenanteilen in stationären Pflegeeinrichtungen sollen verändert werden.

Nach dem derzeitigen Entwurf sollen die Zeiträume bis zur jeweils nächsten Zuschlagsstufe verlängert werden.

Vorgesehen sind:

  • 15 Prozent Zuschuss bis einschließlich des 18. Monats,
  • 30 Prozent nach 18 Monaten,
  • 50 Prozent nach 36 Monaten,
  • 75 Prozent nach 54 Monaten.

Für Menschen, die bereits vor Inkrafttreten der Reform einen höheren Zuschlag erhalten, ist ein Besitzstandsschutz vorgesehen.

Eine generelle Deckelung der Eigenanteile im Pflegeheim enthält der derzeitige Entwurf hingegen nicht.

Leistungen sollen ab 2028 regelmäßig angepasst werden

Ein weiterer wichtiger Punkt betrifft die langfristige Entwicklung der Pflegeleistungen.

Ab 2028 sollen die Leistungsbeträge künftig jedes Jahr angepasst werden.

Dabei soll sich die Entwicklung grundsätzlich an der Inflation orientieren, wobei der Anstieg durch die Entwicklung der Löhne begrenzt werden soll.

Damit soll verhindert werden, dass Pflegeleistungen über viele Jahre an realem Wert verlieren.

Auch die Finanzierung der Pflegeversicherung soll sich ändern

Die Reform betrifft nicht nur Leistungen, sondern auch die Finanzierung der Pflegeversicherung.

Nach dem aktuellen Entwurf sind unter anderem vorgesehen:

  • eine höhere Beitragsbemessungsgrenze für höhere Einkommen,
  • ein um 0,1 Prozentpunkte höherer Beitragszuschlag für Kinderlose,
  • Pflegeversicherungsbeiträge der Arbeitgeber auf Minijobs,
  • Änderungen bei der beitragsfreien Mitversicherung bestimmter Ehe- und Lebenspartner,
  • sowie niedrigere zukünftige Rentenbeiträge der Pflegeversicherung für pflegende Angehörige.

Gerade diese Punkte gehören zu den politisch und gesellschaftlich besonders diskutierten Teilen des Reformvorhabens.

Was bedeutet die Pflegereform 2027 für Betroffene?

Die geplante Reform ist umfangreicher als eine einfache Erhöhung einzelner Pflegeleistungen.

Das gesamte System der häuslichen Pflege soll stärker über Budgets organisiert werden.

Positiv sind insbesondere die geplante Pflegebegleitung, zusätzliche Unterstützung in akuten Pflegesituationen, ein stärkerer Fokus auf Prävention und eine regelmäßige Anpassung der Leistungen.

Gleichzeitig enthält der Referentenentwurf auch Regelungen, die für einzelne Gruppen finanzielle Nachteile bedeuten könnten – beispielsweise den Wegfall des bisherigen Entlastungsbetrags bei Pflegegrad 1, die Halbierung des neuen Entlastungsbudgets in den ersten drei Monaten bei erstmaligem Pflegegrad 2 oder 3 sowie Veränderungen bei der Verhinderungspflege und bei Rentenbeiträgen für pflegende Angehörige.

Deshalb wird entscheidend sein, welche Regelungen am Ende tatsächlich vom Gesetzgeber beschlossen werden.

Fazit: Die Pflegereform 2027 bleibt in Bewegung

Die Pflegereform 2027 könnte viele Bereiche der Pflegeversicherung grundlegend verändern.

Für Pflegebedürftige und Angehörige bedeutet das: Noch ist nicht jede angekündigte Änderung endgültig.

Wer aktuell einen Pflegegrad beantragen, Pflegeleistungen nutzen oder einen barrierefreien Umbau planen möchte, sollte deshalb nicht auf die Reform warten, sondern bestehende Ansprüche nach dem derzeit geltenden Recht prüfen.

Pflege-Finesse verfolgt die weitere Entwicklung der Pflegereform und aktualisiert diesen Beitrag, sobald neue verbindliche Entscheidungen vorliegen.

Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechts-, Pflege- oder Leistungsberatung.

Offizielle Quelle: Bundesministerium für Gesundheit · Stand: August 2026